Statuten
I Allgemeine Bedingungen
Art. 1
Unter dem Namen SHC Wine Skaters Twann, nachstehend Club oder Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II Zweck und Ziel
Art. 2
Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Skater-Hockeys. Ebenso fördert er die Kameradschaft und die Geselligkeit.
III Sitz
Art. 3
Der Vereinssitz befindet sich in Twann.
IV Farben
Art. 4
Die Clubfarben sind weinrot und weiss.
V Bestand
Art. 5
Der Club setzt sich zusammen aus:
A) Aktivmitgliedern
B) Supporter
C) Gönnermitgliedern
D) Ehrenmitgliedern
A) Aktivmitglieder
Art. 6
Die Aktivmitgliedschaft kann jeder erwerben, der die Statuten des Clubs anerkennt und den Jahresbeitrag bezahlt.
a) Eintritt
Art. 7
Die Aufnahme erfordert ein mündliches oder schriftliches Eintrittsgesuch.
Dieses wird vom Vorstand gutgeheissen.
b) Austritt und Ausschluss
Art. 8
Die Aktivmitglieder teilen den Austrittswunsch schriftlich dem Präsidenten mit.
Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist jedoch zu entrichten.
Art. 9
Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nicht entrichten, gegen die Statuten verstossen oder die Vereinsinteressen schädigen.
B) Supporter
Art. 10
Jeder der den Passivmitgliederbeitrag bezahlt wird Passivmitglied.
Rechte werden ihnen dabei keine zuteil.
C) Gönnermitglieder
Art. 11
Personen die den Club finanziell unterstützen wollen, können die Gönnermitgliedschaft erwerben.
Gönnermitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen.
D) Ehrenmitglieder
Art. 12
Personen die ausserordentliche Dienste für den Verein vollbringen, können Ehrenmitglied werden.
Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht an der Generalversammlung.
Die Generalversammlung ernennt Ehrenmitglieder.
VI Organisation
Art. 13
Organe des Clubs sind:
A) Generalversammlung
B) Vorstand
C) Revisoren
A) Generalversammlung
Art. 14
a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich nach Beendigung des Spielbetriebes statt.
b) Die Generalversammlung setzt sich aus den Aktiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern zusammen.
c) Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Generalversammlung Anträge an den Vorstand einreichen.
d) Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder.
e) Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
f) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht durch eine Eindrittelmehrheit eine geheime Abstimmung (Wahl) gefordert wird.
g) Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst.
h) Die GV kann bei Bedarf auch über nicht gehörig angekündigte Gegenstände Beschlüsse fassen.
Art. 15
Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Jahresrechnung
6. Mitgliederbeiträge
7. Tätigkeitsprogramm
8. Behandlung von Anträgen
9. Wahlen
a) Vorstandsmitglieder
b) Rechnungsrevisoren
10. Ehrungen und Mutationen
11. Verschiedenes
Art. 16
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann
a) vom Vorstand
b) von einem Fünftel der Stimmberechtigten einberufen werden.
B) Vorstand
Art. 17
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär
4. Kassier
5. Technische Kommission
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 19
Der Vorstand ist für die Handhabung der Statuten, die Ausführung der Beschlüsse und Wahrung der Interessen des Clubs besorgt, und vertritt den Club nach aussen.
Art. 20
Der Präsident führt mit dem Kassier, dem Sekretär oder dem Vizepräsidenten die rechtsgültige Unterschrift.
C) Rechnungsrevisoren
Art. 21
Die beiden Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung, erstatten schriftlichen Bericht und stellen den Antrag an die Generalversammlung.
VII Finanzen
Art. 22
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
1. Mitgliederbeiträge
Diese werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Sie betragen höchstens:
- Fr. 50.-- für die Kategorie Mitglieder ohne Lizenz
- Fr. 50.-- für die Kategorie Mini
- Fr. 100.-- für die Kategorie Spieler mit Lizenz Junioren oder Studenten
- Fr. 200.-- für die Kategorie Spieler mit Lizenz Aktive
Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkategorien werden im Beitragsreglement umschrieben, welches jeweils durch die Generalsversammlung genehmigt wird.
2. Sponsorenverträge
3. Zuschauereinnahmen
4. Vom Verein organisierte Anlässe
5. Zinsen des Vereinsvermögens
6. Schenkungen und sonstige Zuwendungen
Art. 23
Das Rechnungsjahr ist vom 1. 12. bis 30. 11.
VIII Versicherung
Art. 24
Die Versicherung gegen Unfallfolgen und materielle Schäden ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
IX Schlussbestimmungen
Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann anlässlich der Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Gemeinde zur Verwaltung zugewiesen. Bei Neugründung eines Skater-Hockey Clubs innert 5 Jahren wird ihm dieses Vermögen zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Art. 26
Alle Änderungen der Statuten erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten anlässlich einer Generalversammlung.
Art. 27
Vorliegende Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7. Oktober 1992 angenommen worden.
Der Tagungsvorsitzende: Christoph Forrer
Der Protokollführer: Thomas Sauser
Änderungen eingebracht und genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 1.12.1995
Der Präsident: Cirillo Fontana
Der Protokollführer: Dominik Bögli
Anpassungen an Art.22 – Absatz 1 „Mitgliederbeiträge“ eingebracht und genehmigt anlässlich Generalversammlung vom 21.12.2003
Der Präsident: Christian Bögli
Die Protokollführerin: Bettina Popp
«Vorstand »Mitgliederantrag